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   BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81   

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https://dejure.org/1984,1440
BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81 (https://dejure.org/1984,1440)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1984 - 5 C 28.81 (https://dejure.org/1984,1440)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 5 C 28.81 (https://dejure.org/1984,1440)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 795
  • FamRZ 1984, 827
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Nimmt der Auszubildende an einem sich auf alle Lehrveranstaltungen erstreckenden Unterrichtsboykott teil, so unterbricht er die Ausbildung, auch wenn der Unterrichtsboykott nur drei Tage dauert (im Anschluß an BVerwGE 55, 288).

    Erforderlich ist daneben, daß er an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 57, 21 [23]; 58, 132 [135]).

    Eine entsprechende Ausbildung ist daher noch nicht unterbrochen, wenn der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen - etwa während einer kurzen Zeitspanne vor den Abgabetermin einer Hausarbeit - den Lehrveranstaltungen fernbleibt und sich dem häuslichen Studium widmet (BVerwGE 55, 288 [291 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den studentischen Bereich anerkannt, daß trotz fehlender Verpflichtung, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein, eine Ausbildung jedenfalls dann unterbrochen wird, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [292]; 58, 132 [135]).

    Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, dann ist eine Unterbrechung der Ausbildung unabhängig davon anzunehmen, ob der Auszubildende sich außerhalb der regulären Lehrveranstaltungen um die Fortführung seiner Ausbildung bemüht (BVerwGE a.a.O.) oder ob sich die Ausbildung durch die Unterbrechung im Ergebnis zeitlich verzögert (BVerwGE 55, 288 [292 f.]).

    Bei einem Unterrichtsboykott ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn der Auszubildende bei entsprechendem Villen in der Lage gewesen wäre, sich zu den vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen einzufinden und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte (BVerwGE 55, 288 [295 f.]).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Erforderlich ist daneben, daß er an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 57, 21 [23]; 58, 132 [135]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den studentischen Bereich anerkannt, daß trotz fehlender Verpflichtung, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein, eine Ausbildung jedenfalls dann unterbrochen wird, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [292]; 58, 132 [135]).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Erforderlich ist daneben, daß er an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 57, 21 [23]; 58, 132 [135]).
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 41.73

    Unterbrechung einer Ausbildung als Voraussetzung für die Rückforderung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist das vor allem bei einem Unterrichtsboykott anzunehmen, wenn er sich nicht nur auf einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt (s. dazu BVerwGE 47, 99), sondern auf alle ausbildungsrelevanten Veranstaltungen der Ausbildungsstätte bezieht.
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - FamRZ 1984, 827/828>).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Eine Selbstbindung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei norminterpretierenden Vorschriften bereits der Natur der Sache nach nicht in Frage (NVwZ 1984, 795), dem ist für den Bereich des Notarzulassungsrechts jedenfalls dann zu folgen, wenn die Norm, wie bei dem Erfordernis des Erfolgs der Kursteilnahme, der Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum überläßt.
  • VG Magdeburg, 30.11.2020 - 8 A 328/19

    Hinreichend konkreter Gefahrenverdacht als Voraussetzung der Gewährung der Zulage

    Deswegen kann für einen Gleichbehandlungsanspruch oder für Vertrauensschutzgesichtspunkte von vornherein nicht an solche Verwaltungsvorschriften oder an eine darauf gegründete oder ihnen gleichkommende Verwaltungspraxis angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1984 - 5 C 28.81 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 14; BFH, Urteil vom 26.04.1995 - XI R 81/93 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 31.10.1990 - I R 3/86 -, juris, Rn. 33; NdsLSG, Urteil vom 23.05.2018 - L 3 U 84/16 -, juris, Rn. 36).
  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - 5 C 20/76]; 57, 21 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 17/78]; 58, 132 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 23/77]; Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ; BVerwGE 71, 199 [BVerwG 18.04.1985 - 5 C 4/82]).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - 5 C 28/81] = FamRZ 1984, 827/828>).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - ).
  • VG Karlsruhe, 15.11.2006 - 10 K 615/06

    Zur Ausbildungsförderung für ein Studium ohne Inlandsbezug, hier: Madrid.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der "Besuch einer Ausbildungsstätte" im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG aber nicht nur voraus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört; erforderlich ist daneben, dass er an den Unterrichtsveranstaltungen der konkreten Ausbildungsstätte teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 09.02.1984 - 5 C 28/81 -, juris, FamRZ 1984, 827; Urt. v. 30.03.1978, BVerwGE 55, 288).
  • OVG Sachsen, 05.07.2000 - 2 B 60/00
    Die Verwaltungsvorschrift enthält jedoch keinen Verzicht auf die Rückforderung von Ausbildungsförderung bei kürzeren Ausbildungsunterbrechungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1984 - 5 C 28.81 -, NVwZ 1984, 795, mit ausführlicher Begründung).
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